ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERKAUF, LIEFERUNG UND ENTWICKLUNG
elmor AG
Mangelegg 58
CH-6430 Schwyz
Schweiz
E-Mail: info@elmor.ch
Telefon: +41 41 813 04 04
Schweizer MWST-Nr.: CHE-338.875.557 MWST
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nachfolgend als AGB bezeichnet. Die elmor AG wird als elmor bezeichnet. Der Käufer oder Empfänger von Produkten oder Dienstleistungen wird als Kunde bezeichnet. Produkte umfassen Maschinen, Geräte, Komponenten, Ersatzteile, Zubehör, Werkzeuge, Software, Firmware, Dokumentationen und sonstige gelieferte Gegenstände. Dienstleistungen umfassen Engineering, Beratung, Studien, Versuche, Prüfungen, Entwicklung, Reparatur, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Schulung. Sonderentwicklungen umfassen kundenspezifische Produkte, Prototypen, Anpassungen, Machbarkeitsarbeiten, Versuche und Spezialsoftware.
1.2 Ein Vertrag besteht aus den folgenden Dokumenten in absteigender Rangfolge: (a) einer individuell ausgehandelten schriftlichen Vereinbarung; (b) der Auftragsbestätigung von elmor; (c) der Offerte von elmor; (d) diesen AGB; und (e) Dokumenten, die ausdrücklich durch Verweis einbezogen wurden. Schriftlich oder in Schriftform umfasst auch E-Mails einer bevollmächtigten Vertretung, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich ein unterzeichnetes Dokument verlangt.
1.3 Diese AGB gelten ausschliesslich für Kunden, die im Rahmen einer gewerblichen, geschäftlichen, beruflichen oder öffentlich-rechtlichen Tätigkeit handeln. Sie gelten nicht für Konsumenten. Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, sofern elmor ihnen nicht ausdrücklich in einem von einer bevollmächtigten Vertretung unterzeichneten Dokument zustimmt. Die in einen Vertrag einbezogene Fassung bleibt für diesen Vertrag massgebend.
1.4 Offerten und Vorschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn elmor eine schriftliche Auftragsbestätigung ausstellt, bewusst mit der Leistungserbringung beginnt oder das Produkt versendet. Erklärungen von Mitarbeitenden, Vertretern oder Vertriebspartnern binden elmor nur, wenn sie von einer bevollmächtigten Vertretung schriftlich bestätigt wurden.
1.5 elmor darf offensichtliche Schreib-, Rechen-, Übertragungs- oder Preisfehler berichtigen. Verändert eine Berichtigung den Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung wesentlich, kann der Kunde den betroffenen Auftrag innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Berichtigung widerrufen. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus der Berichtigung sind ausgeschlossen.
1.6 Angaben in Katalogen, auf Webseiten, in Zeichnungen, Mustern, Vorführungen und technischen Unterlagen sind nur annähernd, sofern sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Leistung hängt insbesondere vom verarbeiteten Material, von Mustern, Konfiguration, Umgebung, Schnittstellen, Wartung und Betriebsbedingungen ab. Der Kunde darf sich nur auf Aussagen verlassen, die ausdrücklich Bestandteil des Vertrags sind.
2. LIEFERUMFANG UND ÄNDERUNGEN
2.1 Die Auftragsbestätigung bestimmt den Lieferumfang. Installation, Inbetriebnahme, Schulung, Validierung, Kalibrierung, Qualifizierung, Zertifizierung, Arbeiten vor Ort, Softwareanpassungen, Schnittstellen, Übersetzungen, Bewilligungen, Transport, Versicherung und Zollabfertigung sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich festgehalten ist. Dokumentationen werden im Standardformat und in der Standardsprache von elmor geliefert, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.2 elmor darf angemessene Änderungen vornehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben, Sicherheit, Zuverlässigkeit, Obsoleszenz oder Lieferengpässen erforderlich sind, sowie Änderungen, welche die ausdrücklich vereinbarte Funktion oder Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen. Gleichwertige oder verbesserte Komponenten sowie unwesentliche ästhetische, massliche oder technische Abweichungen gelten nicht als Mängel.
2.3 Änderungswünsche des Kunden bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung über Umfang, Preis, Termine, Prüfungen und alle weiteren relevanten Folgen. elmor darf die betroffenen Arbeiten aussetzen, bis eine Einigung erzielt ist. Bereits erbrachte Arbeiten und bereits entstandene Kosten bleiben zahlbar. Angemessene Teillieferungen und deren separate Verrechnung sind zulässig.
3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN UND BEDINGUNGEN AM EINSATZORT
3.1 Der Kunde stellt rechtzeitig vollständige Anforderungen, Zeichnungen, Daten, Schnittstellenbeschreibungen, Betriebsbedingungen, Sicherheitsinformationen, Entscheide, Freigaben, Bewilligungen, repräsentative Muster, Materialien sowie sämtliche weiteren für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen bereit. Der Kunde ist dafür verantwortlich, den vorgesehenen Zweck festzulegen und die Eignung für seinen Prozess, Standort, sein System und sein regulatorisches Umfeld zu prüfen. elmor übernimmt die Verantwortung für einen bestimmten Zweck nur, wenn dieser Zweck und die entsprechenden Kriterien in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich festgehalten sind.
3.2 Der Kunde ist verantwortlich für die Rechtmässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Nichtverletzung von Rechten Dritter hinsichtlich der Spezifikationen, Konstruktionen, Anweisungen, Software, Daten, Muster und Materialien, die durch ihn oder in seinem Auftrag bereitgestellt werden. Mit der Freigabe von Dokumenten bestätigt der Kunde, dass kundenseitige Abmessungen, Schnittstellen, Anordnungen und Funktionen korrekt sind.
3.3 Muster müssen die voraussehbare Bandbreite der Material- und Betriebsbedingungen repräsentieren. Der Kunde informiert elmor unverzüglich über relevante Änderungen an Mustern, Materialien, Lieferanten, Prozessen oder Betriebsbedingungen. Muster können verbraucht, verändert, beschädigt oder zerstört werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde sämtliche damit verbundenen Kosten und Risiken.
3.4 Der Kunde muss vor der Anlieferung auf gefährliche, regulierte, kontaminierte, biologische, chemische, explosive oder anderweitig gefährliche Eigenschaften hinweisen und alle erforderlichen Sicherheitsinformationen, Verpackungen, Kennzeichnungen, Bewilligungen und Handhabungsanweisungen bereitstellen. elmor darf unsichere Arbeiten verweigern oder einstellen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.
3.5 Bei Dienstleistungen am Standort des Kunden stellt dieser rechtzeitig einen sicheren Zugang, Bewilligungen, qualifiziertes Personal, Versorgungsanschlüsse, Geräte, Fundamente, Schnittstellen und geeignete Arbeitsbedingungen bereit. Der Kunde ist für die Sicherheit am Standort und die Koordination verantwortlich. Wartezeiten, wiederholte Reisen und weitere Kosten infolge ungenügender Einsatzbereitschaft des Standorts oder Verzögerungen durch den Kunden werden verrechnet.
3.6 Verzögert oder unterlässt der Kunde seine Mitwirkung, Zahlung oder sonstige Erfüllung seiner Pflichten, darf elmor Fristen verlängern, die Reihenfolge der Arbeiten ändern, Leistungen aussetzen, Produkte einlagern und sämtliche daraus entstehenden Kosten verrechnen, einschliesslich Stillstandszeiten, wiederholter Prüfungen, Lagerung, Reisen, Lieferantenkosten und Preissteigerungen.
4. SONDERENTWICKLUNGEN, PRÜFUNGEN UND ABNAHME
4.1 Sonderentwicklungen sind mit technischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten verbunden. Sofern nicht ausdrücklich in einem unterzeichneten Dokument etwas anderes vereinbart ist, wendet elmor fachgerechte Sorgfalt und angemessene Bemühungen an, garantiert jedoch weder ein bestimmtes Ergebnis noch ein bestimmtes Budget, einen bestimmten Terminplan, die Produktionsreife oder einen wirtschaftlichen Erfolg. Konzepte, Berechnungen, Versuche, Budgets, Terminpläne und Schätzwerte stellen lediglich Entwicklungsziele dar.
4.2 Das Nichterreichen eines Entwicklungsziels stellt für sich allein weder einen Mangel noch eine Vertragsverletzung dar. Prüfungen belegen die Leistung ausschliesslich für die tatsächlich geprüften Muster, Chargen, Toleranzen, Konfigurationen, Einstellungen, Schnittstellen, Umgebungen und Betriebsbedingungen.
4.3 Das vereinbarte Prüfprotokoll bestimmt Muster, Methoden, Toleranzen und Abnahmekriterien. Wurde kein Prüfprotokoll vereinbart, darf elmor einen angemessenen Prüfumfang festlegen. Leistungsmerkmale gelten erst nach erfolgreichem Abschluss der vereinbarten Prüfungen und nach Bestätigung im schriftlichen Schlussabnahme- oder Validierungsprotokoll von elmor als zugesichert, und nur innerhalb des geprüften Bereichs.
4.4 Änderungen an Materialien, Lieferanten, Chargen, Prozessen, Schnittstellen, Software, Konfiguration, Umgebung oder Betriebsbedingungen können Prüfergebnisse und damit zusammenhängende Zusicherungen ungültig machen. Weitere Prüfungen, Anpassungen und Revalidierungen sind kostenpflichtig.
4.5 Ein Prototyp, eine Pilotanlage oder eine Entwicklungseinheit darf nicht für die reguläre Produktion, kommerzielle Verarbeitung, sicherheitskritische Anwendungen oder die Lieferung an Dritte verwendet werden, bevor elmor ihn beziehungsweise sie schriftlich für diesen Zweck freigegeben hat. Eine frühere oder nicht autorisierte Verwendung erfolgt ausschliesslich auf Risiko des Kunden.
4.6 elmor ist nicht verantwortlich für Abweichungen oder Ausfälle, die durch unvollständige Anforderungen, nicht repräsentative Muster, veränderte Materialien, Komponenten Dritter, externe Schnittstellen, Standortbedingungen, Betriebsweisen, Änderungen oder Anweisungen des Kunden verursacht werden.
4.7 Gelangt elmor nach vernünftiger Beurteilung zum Schluss, dass das angestrebte Ergebnis nicht realisierbar, unsicher, rechtswidrig oder mit den verfügbaren Informationen oder Mustern nicht erreichbar ist oder einen wesentlich unverhältnismässigen Zusatzaufwand beziehungsweise Mehrkosten erfordern würde, darf elmor die betroffenen Arbeiten aussetzen oder beenden. Der Kunde bezahlt die bereits ausgeführten Arbeiten und die angefangenen Arbeiten unabhängig davon, ob diese nutzbar sind, sowie Materialien, Prüfungen, Drittkosten, nicht kündbare Verpflichtungen, Lagerung und Demobilisierung. elmor erstattet nach Abzug der geschuldeten Beträge einen allfälligen unverbrauchten Restbetrag zurück. Vorbehaltlich zwingenden Rechts hat der Kunde keine weitergehenden Ansprüche aus der Aussetzung oder Beendigung.
4.8 Eine formelle Abnahme findet nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde, und erfolgt in der Regel am Standort von elmor. Nimmt der Kunde trotz angemessener Ankündigung nicht teil, darf elmor die Prüfung ohne ihn durchführen. Die Abnahme darf nur wegen einer wesentlichen Vertragsabweichung verweigert werden, welche die im Wesentlichen vereinbarte Nutzung verhindert. Geringfügige Mängel, optische Abweichungen und ausstehende Dokumentationen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4.9 Die Abnahme erfolgt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse: (a) Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls; (b) produktive oder kommerzielle Nutzung; (c) Integration, soweit diese nicht ausschliesslich zur Installation, Inbetriebnahme oder vereinbarten Abnahmeprüfung erfolgt; (d) Weitergabe an einen Dritten; (e) Nichterscheinen zu einer vereinbarten Abnahmeprüfung; oder (f) Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Lieferung oder Mitteilung der Bereitstellung, ohne dass eine detaillierte schriftliche Mitteilung über eine wesentliche Vertragsabweichung erfolgt. Wiederholte Prüfungen, die dem Kunden zuzurechnen sind, werden verrechnet.
5. PREISE, STEUERN UND ZAHLUNG
5.1 Preise verstehen sich netto in der angegebenen Währung und ohne MWST, sonstige Steuern, Zölle, Abgaben, Bankspesen, Zertifizierung, Verpackung, Fracht, Versicherung, Installation, Reise- und sonstige Kosten, sofern diese nicht ausdrücklich eingeschlossen sind. Der Kunde trägt sämtliche mit dem Vertrag verbundenen Steuern und öffentlichen Abgaben, ausgenommen Steuern auf dem Reingewinn von elmor. Ist ein Quellensteuerabzug gesetzlich vorgeschrieben, erhöht der Kunde die Zahlung so, dass elmor den fakturierten Betrag erhält, sofern eine solche Erhöhung nicht durch zwingendes Recht untersagt ist.
5.2 Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, darf elmor die daraus entstehenden Kosten verrechnen und Preise an Erhöhungen der Material-, Arbeits-, Energie-, Transport-, Wechselkurs-, Steuer-, Zoll- und Lieferantenkosten nach dem ursprünglich vorgesehenen Leistungsdatum anpassen.
5.3 Es gilt der vereinbarte Zahlungsplan. Ist kein Zahlungsplan festgelegt, ist der gesamte Betrag vor Versand des Produkts oder vor Übergabe des abschliessenden Dienstleistungsergebnisses fällig. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn frei verfügbare Mittel unwiderruflich dem von elmor bezeichneten Konto gutgeschrieben wurden.
5.4 Der Kunde darf Zahlungen wegen einer Gegenforderung, Beanstandung, eines Mangels oder einer Streitigkeit weder verrechnen noch zurückbehalten, kürzen oder mindern, ausser die Gegenforderung wurde von elmor schriftlich anerkannt, von einem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt oder darf nach zwingendem Recht nicht von der Verrechnung ausgeschlossen werden. Der unbestrittene Teil bleibt bei Fälligkeit zahlbar.
5.5 Auf verspäteten Zahlungen ist ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von acht Prozent pro Jahr geschuldet oder, falls tiefer, der nach zwingendem Recht maximal zulässige Zinssatz, zuzüglich angemessener Inkasso-, Rechts- und Vollstreckungskosten. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Fähigkeit oder Bereitschaft des Kunden zur Vertragserfüllung darf elmor Arbeiten aussetzen, Lieferungen zurückhalten, gewährte Zahlungsziele widerrufen, ausstehende Beträge sofort fällig stellen sowie Vorauszahlung oder angemessene Sicherheiten verlangen.
6. LIEFERTERMINE, VERZUG UND HÖHERE GEWALT
6.1 Termine sind Schätzungen, sofern sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest und rechtsverbindlich bezeichnet werden. Eine Liefer- oder Leistungsfrist beginnt erst nach Vertragsabschluss, Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung sowie Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen, Freigaben, Muster, Materialien und Bewilligungen.
6.2 Fristen verlängern sich angemessen bei Änderungen des Leistungsumfangs, Verzögerungen durch den Kunden, wiederholten Prüfungen, die dem Kunden zuzurechnen sind, sowie bei Ereignissen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von elmor.
6.3 Hält elmor einen verbindlichen Termin ausschliesslich aus Gründen nicht ein, die elmor zuzurechnen sind, setzt der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens dreissig Kalendertagen. Erfolgt die Leistung auch innerhalb dieser Frist nicht, darf der Kunde nur den wesentlich verzögerten und noch nicht gelieferten Teil des Vertrags kündigen. elmor erstattet die für diesen Teil bezahlten Beträge nach Abzug der für abgeschlossene oder nutzbare Arbeiten geschuldeten Beträge zurück. Vorbehaltlich zwingenden Rechts sind dies die ausschliesslichen Rechtsbehelfe des Kunden bei Verzug.
6.4 elmor haftet nicht für Verzögerungen, Nichterfüllung oder Mehrkosten, die durch Ereignisse ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs verursacht werden, einschliesslich Naturereignissen, Feuer, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Arbeitskämpfen, Cybervorfällen, Ausfällen von Versorgungs- oder Telekommunikationsdiensten, Transportstörungen, Engpässen, Lieferantenausfällen, Sanktionen, Export- oder Importbeschränkungen, behördlichen Massnahmen, Gesetzesänderungen und Verzögerungen bei der Beschaffung von Bewilligungen. elmor ist nicht verpflichtet, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen zu wesentlich höheren Kosten oder zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen zu beschaffen.
6.5 Pflichten und Fristen sind für die Dauer des Hindernisses und dessen angemessene Nachwirkungen ausgesetzt. Dauert das Hindernis länger als neunzig Kalendertage und verhindert es die Leistungserbringung wesentlich, kann jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Teil des Vertrags kündigen. Der Kunde bezahlt abgeschlossene Arbeiten, angefangene Arbeiten, Materialien, Drittkosten und nicht kündbare Verpflichtungen. elmor erstattet einen allfälligen verbleibenden unverbrauchten Restbetrag zurück. Vorbehaltlich zwingenden Rechts haftet keine Partei für weitere Schäden, die ausschliesslich durch das Hindernis oder die Kündigung verursacht werden.
7. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG UND EIGENTUM
7.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA elmor AG, Mangelegg 58, CH-6430 Schwyz, Schweiz, Incoterms 2020. Die vereinbarte Incoterms-Klausel regelt ausschliesslich Lieferpflichten, Kosten und Gefahrübergang. Zahlungsbedingungen, Eigentum, Gewährleistung, Abnahme oder Haftung werden dadurch nicht geändert, sofern dies nicht ausdrücklich festgehalten ist.
7.2 Organisiert elmor den Transport, ohne eine andere Incoterms-Verpflichtung zu übernehmen, handelt elmor lediglich als Vermittlerin im Auftrag des Kunden. Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Frachtführer nicht als Hilfsperson von elmor. Die Gefahr geht gemäss der vereinbarten Lieferklausel über oder, falls Versand, Abholung, Lieferung oder Abnahme aus Gründen verzögert werden, die elmor nicht zuzurechnen sind, mit der Mitteilung von elmor, dass das Produkt bereitsteht.
7.3 Nach Gefahrübergang darf elmor das Produkt auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und als geliefert fakturieren. Der Kunde prüft Sendungen bei Ankunft, hält sichtbare Transportschäden oder fehlende Packstücke fest und wahrt sämtliche Ansprüche gegenüber dem Frachtführer.
7.4 Die Verpackung wird von elmor ausgewählt, dem Kunden verrechnet und nicht zurückgenommen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.5 Das Eigentum an den Produkten verbleibt bis zur vollständigen Zahlung aller im Rahmen des betreffenden Vertrags geschuldeten Beträge bei elmor. Der Kunde ermächtigt elmor, den Eigentumsvorbehalt oder ein gleichwertiges Sicherungsrecht eintragen zu lassen, und stellt auf eigene Kosten sämtliche für die Eintragung oder Durchsetzung erforderlichen Unterlagen bereit. Bis zum Eigentumsübergang hält der Kunde die Produkte eindeutig identifizierbar, wartet und versichert sie und darf sie ohne schriftliche Zustimmung von elmor weder verkaufen, verpfänden, übertragen, belasten noch vermieten. Der Eigentumsvorbehalt unterliegt sämtlichen nach anwendbarem Recht erforderlichen Eintragungs- und sonstigen Formvorschriften.
8. PRÜFUNG UND MÄNGELRÜGE
8.1 Der Kunde prüft Produkte unverzüglich nach Lieferung und Dienstleistungen unverzüglich nach Abschluss. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Abweichungen sind innerhalb von acht Kalendertagen schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung und in jedem Fall innerhalb der anwendbaren Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Sieht zwingendes Recht eine längere Rügefrist vor, gilt diese. Insbesondere darf eine zwingende Rügefrist für Mängel an Bauwerken nicht auf weniger als sechzig Tage verkürzt werden.
8.2 Eine Mängelrüge muss das Produkt, die Seriennummer, die Liefer- oder Rechnungsreferenz, die Betriebsbedingungen und den behaupteten Mangel bezeichnen sowie die verfügbaren Beweismittel enthalten. Der Kunde bewahrt das Produkt und die Beweismittel auf, stellt die Nutzung ein, wenn eine Fortsetzung weitere Schäden oder Risiken verursachen könnte, und gibt elmor eine angemessene Gelegenheit zur Untersuchung und Prüfung. Der Kunde darf das Produkt ohne schriftliche Zustimmung von elmor weder reparieren, verändern, zerlegen noch zurücksenden, ausgenommen dringende Sicherheitsmassnahmen, die unverzüglich dokumentiert und gemeldet werden.
8.3 Unterlässt der Kunde die Prüfung oder Rüge innerhalb der anwendbaren Frist, gilt das Produkt oder die Dienstleistung hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht. Eine Beanstandung setzt die Zahlungspflichten nicht aus.
9. GEWÄHRLEISTUNG UND AUSSCHLIESSLICHE RECHTSBEHELFE
9.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die vertragliche Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Gefahrübergang oder 2’000 Betriebsstunden, je nachdem, was zuerst eintritt. Bei Sonderentwicklungen mit formeller Abnahme beginnt die Frist mit der Abnahme, spätestens jedoch fünfzehn Monate nach der erstmaligen Mitteilung von elmor, dass die Leistung bereitsteht. Längere zwingende gesetzliche Fristen bleiben unberührt. Der Kunde führt angemessene Betriebs- und Wartungsaufzeichnungen.
9.2 elmor gewährleistet ausschliesslich, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Wesentlichen den verbindlichen Spezifikationen der Auftragsbestätigung entsprechen und unter den vereinbarten Betriebsbedingungen frei von wesentlichen Verarbeitungs- und Materialmängeln sind.
9.3 Bei einem Mangel, für den elmor verantwortlich ist und der ordnungsgemäss und fristgerecht gerügt wurde, kann elmor nach eigener Wahl das betroffene Produkt reparieren, das betroffene Produkt oder die betroffene Komponente ersetzen, eine angemessene Gutschrift gewähren oder den für das betroffene Produkt beziehungsweise die betroffene Komponente bezahlten Nettobetrag gegen Rückgabe erstatten. Vorbehaltlich von Rechten, die nach zwingendem Recht nicht ausgeschlossen werden können, sind diese Rechtsbehelfe abschliessend. Insbesondere bleibt ein zwingendes gesetzliches Nachbesserungsrecht unberührt. elmor stehen eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen und eine angemessene Frist zur Erbringung des gewählten Rechtsbehelfs zu.
9.4 Gewährleistungsarbeiten werden am Standort von elmor ausgeführt, sofern elmor nichts anderes entscheidet. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, trägt der Kunde Kosten und Risiken für Ausbau, Demontage, Zugang, Installation, Wiedereinbau, Reisen, Unterkunft, Transport, Zollabfertigung, Verpackung, Prüfungen vor Ort und Produktionsunterbrüche. Für reparierte oder ersetzte Teile gilt nur die verbleibende ursprüngliche Gewährleistungsfrist.
9.5 Die Gewährleistung deckt nicht ab: normalen Verschleiss, Verbrauchsmaterialien, Verunreinigung, Korrosion, optische Schäden, ungeeignete Lagerung, Transport nach Gefahrübergang, unsachgemässe Installation oder Bedienung, unzureichende Reinigung oder Wartung, Nichtbeachtung von Anweisungen, Überlastung, instabile Versorgungsbedingungen, ungeeignete Umgebungsbedingungen, Unfall, Missbrauch, nicht autorisierte Reparatur oder Änderung, Komponenten oder Software Dritter, externe Schnittstellen, Netzwerk- oder Cybersecurity-Bedingungen, Schwankungen der verarbeiteten Materialien sowie sonstige Ursachen ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von elmor.
9.6 Ausserhalb des geprüften und ausdrücklich zugesicherten Betriebsbereichs oder nach relevanten Änderungen von Mustern, Lieferanten, Chargen, Toleranzen, Konfiguration, Schnittstellen, Umgebung oder Betriebsweisen besteht keine Gewährleistung. Für Komponenten, Software und Dienstleistungen Dritter überträgt elmor nur jene Gewährleistungsrechte, deren Übertragung der Lieferant elmor gestattet, soweit zwingendes Recht nichts anderes verlangt.
9.7 Sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in einem unterzeichneten Schlussabnahmeprotokoll garantiert, gewährleistet elmor weder einen unterbrechungs- oder fehlerfreien Betrieb noch die Eignung für einen bestimmten Zweck, das Erreichen von Produktions-, wirtschaftlichen oder regulatorischen Ergebnissen, die Kompatibilität mit nicht von elmor freigegebenen Systemen oder die fortdauernde Verfügbarkeit von Ersatzteilen. elmor darf Gewährleistungsleistungen aussetzen, solange Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten überfällig sind. Eine solche Aussetzung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht.
9.8 Rücksendungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von elmor und müssen deren Versandanweisungen entsprechen. Eine Rücksendeerlaubnis stellt weder die Anerkennung eines Mangels noch einer Haftung dar. Mangelfreie Produkte, kundenspezifische Produkte, Sonderentwicklungen, Software, geöffnete Verbrauchsmaterialien sowie speziell für den Kunden hergestellte oder beschaffte Gegenstände können nicht zurückgegeben werden, sofern elmor nicht schriftlich zustimmt.
10. SOFTWARE, GEISTIGES EIGENTUM UND DOKUMENTATION
10.1 Software, Firmware und digitale Inhalte werden lizenziert und nicht verkauft. Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde eine nicht ausschliessliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz, die gelieferte Software und Firmware ausschliesslich zusammen mit dem Produkt und für den vereinbarten internen Zweck zu verwenden. Quellcode, Entwicklungswerkzeuge, Algorithmen oder Rechte zur Herstellung, Vervielfältigung oder kommerziellen Nutzung der Software werden nicht übertragen.
10.2 Der Kunde darf Software weder kopieren, ändern, übersetzen, anpassen, zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren, technische Beschränkungen umgehen noch abgeleitete Werke erstellen, ausser soweit dies nach zwingendem Recht zulässig ist. Lizenzbedingungen von Drittanbietern und Open-Source-Lizenzen gehen für die betreffende Software vor. Updates, Upgrades, Cybersecurity-Überwachung, Fernsupport und Kompatibilitätsanpassungen sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich festgehalten ist. Der Kunde ist verantwortlich für sichere Netzwerke, Zugriffskontrollen, Datensicherungen, Malware-Schutz, empfohlene Updates und Wiederherstellungsverfahren.
10.3 Sämtliche Immaterialgüterrechte und sämtliches Know-how im Zusammenhang mit Produkten, Dienstleistungen und Sonderentwicklungen verbleiben bei elmor oder ihren Lizenzgebern, sofern nicht durch eine unterzeichnete Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmtes Recht übertragen wird. Dies umfasst unter anderem Konstruktionen, Zeichnungen, Berechnungen, Software, Firmware, Algorithmen, Modelle, Prototypen, Prüf- und Fertigungsmethoden, Werkzeuge, Vorrichtungen, Dokumentationen, Verbesserungen und wiederverwendbare Module, unabhängig davon, ob sie bereits bestanden oder im Rahmen des Vertrags entwickelt wurden.
10.4 Die Bezahlung von Entwicklungs- oder Werkzeugkosten überträgt weder Eigentum noch Immaterialgüterrechte. Werkzeuge, Vorrichtungen, Prototypen, Prüfaufbauten, Entwicklungsumgebungen und Produktionshilfsmittel bleiben Eigentum von elmor, sofern sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich übertragen werden.
10.5 elmor darf allgemeine Fähigkeiten, Erfahrungen, Methoden, Konzepte, Know-how, Softwaremodule und technische Lösungen, die während eines Projekts geschaffen oder erworben wurden, nutzen und weiterentwickeln, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden. Sofern Exklusivität nicht ausdrücklich in einem unterzeichneten Dokument vereinbart wurde, darf elmor ähnliche oder konkurrierende Lösungen für andere Kunden entwickeln und liefern.
10.6 Der Kunde gewährt elmor eine unentgeltliche Lizenz zur Nutzung der vom Kunden bereitgestellten Spezifikationen, Konstruktionen, Software, Daten, Muster und Materialien, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und gewährleistet, dass deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.
11. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
11.1 Jede Partei behandelt alle nicht öffentlichen kommerziellen, technischen und organisatorischen Informationen, die sie von der anderen Partei erhält und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich verstanden werden müssen, vertraulich. Solche Informationen dürfen nur zur Verhandlung, Erfüllung oder Durchsetzung des Vertrags verwendet und nur Personen offengelegt werden, die sie hierfür benötigen und angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterstehen.
11.2 Die Vertraulichkeitspflichten gelten nicht für Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie ihr rechtmässig und ohne Einschränkung bekannt waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich wurden, rechtmässig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht erhalten oder unabhängig entwickelt wurden. Eine gesetzlich oder durch verbindliche behördliche Anordnung verlangte Offenlegung ist im erforderlichen Umfang zulässig. Diese Pflichten gelten während fünf Jahren nach Vertragsende weiter. Geschäftsgeheimnisse bleiben so lange geschützt, wie sie nach anwendbarem Recht als Geschäftsgeheimnisse gelten.
11.3 Jede Partei hält das anwendbare Datenschutzrecht ein. elmor darf Kontakt-, Vertrags-, Support- und technische Daten zur Vertragsverwaltung, Leistungserbringung, Sicherheit, Compliance und Geschäftskommunikation bearbeiten und hierfür Dienstleister einsetzen. Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung von elmor enthalten.
12. PRODUKTVERWENDUNG, INTEGRATION, SICHERHEIT UND COMPLIANCE
12.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich elmor zugewiesen, ist der Kunde verantwortlich für die Produktauswahl, die Integration, die Validierung der Gesamtanwendung und die Einhaltung von Gesetzen, Normen und regulatorischen Anforderungen am Einsatzort. Dies umfasst die Risiko- und Konformitätsbewertung des Gesamtsystems, Schutzvorrichtungen, Not-Halt-Einrichtungen, Schnittstellen, Installation, Softwareintegration, Schulung, Wartung und Überwachung.
12.2 elmor ist nur für jene Konformität und Dokumentation verantwortlich, die ihr im Vertrag ausdrücklich zugewiesen wurde. Zwingende gesetzliche Pflichten, die unmittelbar elmor auferlegt sind, bleiben unberührt. Der Kunde verwendet Produkte ausschliesslich bestimmungsgemäss und innerhalb der festgelegten Grenzwerte und befolgt sowie übermittelt sämtliche Anweisungen und Warnhinweise.
12.3 Produkte dürfen nicht in medizinischen Lebenserhaltungssystemen, nuklearen, explosiven, luftfahrtbezogenen, sicherheitsrelevanten Anwendungen autonomer Fahrzeuge oder sonstigen sicherheitskritischen Anwendungen eingesetzt werden, bei denen ein Ausfall vernünftigerweise zu Tod, schwerer Verletzung oder katastrophalem Schaden führen könnte, sofern elmor die konkrete Anwendung nicht in einer unterzeichneten Vereinbarung genehmigt hat.
12.4 Erlangt der Kunde Kenntnis von einem unsicheren Zustand, einer wiederkehrenden Fehlfunktion oder einer möglichen regulatorischen Nichtkonformität, stellt er die betroffene Nutzung gegebenenfalls ein, sichert Beweismittel und informiert elmor unverzüglich. Der Kunde unterhält eine angemessene Versicherung für seine Tätigkeiten und für Risiken, welche die vertragliche Haftung von elmor übersteigen. Eine Versicherung erweitert die Haftung von elmor nicht.
12.5 Der Kunde hält die anwendbaren Vorschriften zu Exportkontrolle, Sanktionen, Zoll, Bestechungsbekämpfung, Korruptionsbekämpfung und Handel ein und stellt korrekte Angaben zu Endverwendung und Endverwender bereit. elmor darf die Leistung ohne Haftung verweigern, aussetzen oder beenden, wenn sie vernünftigerweise davon ausgeht, dass die Leistung gegen anwendbares Recht oder verbindliche behördliche Anforderungen verstossen könnte. Der Kunde bezahlt die bis zur Aussetzung oder Beendigung erbrachten Arbeiten, Materialien und eingegangenen nicht kündbaren Verpflichtungen.
13. FREISTELLUNG DURCH DEN KUNDEN
13.1 Vorbehaltlich zwingenden Rechts stellt der Kunde elmor sowie deren Verwaltungsräte, Mitarbeitende, Vertreter, Unterauftragnehmer und Hilfspersonen von Ansprüchen Dritter, Haftungen, Verlusten, Rückrufen, Bussen, Kosten und angemessenen Anwaltskosten frei, soweit diese verursacht werden durch oder entstehen aus:
(a) Spezifikationen, Konstruktionen, Anweisungen, Software, Daten, Muster oder Materialien, die durch den Kunden oder in dessen Auftrag bereitgestellt wurden, einschliesslich der Verletzung von Rechten Dritter;
(b) Integration in eine Maschine, ein System oder einen Prozess, die beziehungsweise der nicht von elmor geliefert oder ausdrücklich genehmigt wurde;
(c) Änderung, Missbrauch oder Verwendung ausserhalb der festgelegten Bedingungen oder des vorgesehenen Zwecks;
(d) Verwendung eines Prototyps oder einer Entwicklungseinheit vor schriftlicher Freigabe;
(e) Unterlassung der Validierung der Anwendung oder der Durchführung erforderlicher Risikobeurteilungen, Schutzmassnahmen, Wartungen oder regulatorischer Massnahmen;
(f) Unterlassung der Weitergabe von Anweisungen und Warnhinweisen; oder
(g) Verletzung von Exportkontroll-, Sanktions- oder sonstigem anwendbarem Recht.
13.2 Die Freistellung gilt nicht, soweit ein Anspruch aus einem Verhalten entsteht, für das elmor zwingend haftet und für das sie nach dem Gesetz keinen Rückgriff auf den Kunden nehmen darf. elmor informiert den Kunden angemessen über einen freizustellenden Anspruch, ermöglicht ihm die Mitwirkung an der Verteidigung und leistet auf Kosten des Kunden angemessene Unterstützung. Der Kunde darf einen Anspruch nicht in einer Weise vergleichen oder erledigen, die ein Verschulden von elmor anerkennt, elmor eine Verpflichtung auferlegt oder ihre Rechte beeinträchtigt, ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von elmor.
14. HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
14.1 Vorbehaltlich zwingenden Rechts sind die Rechte und Rechtsbehelfe des Kunden aus oder im Zusammenhang mit einer Offerte, einem Vertrag, Produkt, einer Dienstleistung, Beratung, Empfehlung, Zeichnung, Prüfung, einem Muster, einer Sonderentwicklung, Verzögerung, Nichterfüllung, einem Mangel oder einer Verwendung auf jene beschränkt, die im Vertrag und in diesen AGB ausdrücklich festgehalten sind. Alle weiteren Rechte und Rechtsbehelfe sind unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs ausgeschlossen.
14.2 elmor haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch leichte oder gewöhnliche Fahrlässigkeit verursacht werden. Die Haftung für Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitenden, Vertretern, Unterauftragnehmern, Lieferanten, Frachtführern und sonstigen Hilfspersonen von elmor ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Die in diesen AGB enthaltenen Ausschlüsse und Beschränkungen gelten auch zugunsten dieser Personen.
14.3 elmor haftet nicht für indirekte, beiläufig entstandene, besondere, strafende oder Folgeschäden, unabhängig davon, ob sie vorhersehbar waren oder nicht. Dazu gehören insbesondere Produktions-, Nutzungs-, Verfügbarkeits-, Leistungs-, Kapazitäts-, Umsatz-, Ertrags-, Gewinn-, Einsparungs-, Chancen-, Vertrags- oder Goodwillverluste; Betriebsunterbrechungen oder Stillstandszeiten; Kosten für Ersatzgeräte, Ersatzleistungen, Notfallmassnahmen oder Deckungskäufe; Prüfungen, Inspektionen, Sortierungen, Nacharbeiten, Reparaturen durch Dritte, Entsorgung oder Verschrottung; Ausbau, Demontage, Installation, Wiedereinbau, Reisen, Unterkunft, Transport oder Zollabfertigung; Rückruf-, Feldmassnahmen-, Melde- oder regulatorische Kosten; Verlust, Beschädigung oder Wiederherstellung von Daten; Vertragsstrafen oder Schadenersatz, den der Kunde Dritten schuldet; sowie Ansprüche Dritter gegen den Kunden.
14.4 Soweit eine Haftung verbleibt und rechtmässig begrenzt werden darf, ist die gesamte kumulierte Haftung von elmor aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag auf den niedrigeren der folgenden Beträge begrenzt:
(a) den Nettopreis, der dem konkreten Produkt, der konkreten Komponente, Dienstleistung, Projektphase oder dem Arbeitspaket zugeordnet ist, aus dem der Anspruch entsteht; und
(b) den gesamten Nettobetrag, den elmor für dieses konkrete Produkt, diese konkrete Komponente, Dienstleistung, Projektphase oder dieses Arbeitspaket zum Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens des Anspruchs tatsächlich erhalten hat.
Ist der betroffene Teil nicht separat bepreist, wird der zurechenbare Nettopreis durch eine angemessene Aufteilung anhand seines Umfangs und Werts im Verhältnis zum Gesamtvertrag bestimmt.
14.5 Die Haftungsobergrenze gilt als einheitliche Gesamthaftungsobergrenze für sämtliche Ansprüche, Ereignisse, Verluste, Anspruchsteller und Rechtsgrundlagen zusammen. Der Wert einer von elmor erbrachten Reparatur, Ersatzlieferung, Gutschrift, Rückerstattung oder sonstigen Abhilfe wird an die verbleibende Haftungsobergrenze angerechnet und reduziert diese. Der Kunde darf denselben Schaden nicht mehrfach ersetzt verlangen.
14.6 Der Kunde trifft angemessene Massnahmen zur Verhinderung und Minderung von Schäden, einschliesslich der Einstellung des Betriebs, der Nutzung verfügbarer Sicherungsverfahren, der Sicherung von Beweismitteln und der Befolgung der Anweisungen von elmor. elmor haftet nicht für Schäden, die der Kunde vernünftigerweise hätte vermeiden oder vermindern können.
14.7 Diese Beschränkungen gelten nicht für Zahlungs-, Freistellungs-, Vertraulichkeits-, Immaterialgüterrechts- oder Exportkontrollpflichten des Kunden sowie nicht für dessen Haftung für Schäden am Eigentum oder Personal von elmor.
14.8 Kein Ausschluss und keine Beschränkung gilt, soweit dies nach zwingendem Recht unzulässig ist. Dies umfasst insbesondere die Haftung für vorsätzliches Verhalten, grobe Fahrlässigkeit, die elmor selbst zuzurechnen ist, sowie zwingende Produktehaftung, jeweils nur soweit diese Haftung nicht rechtmässig ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.
15. STORNIERUNG, AUSSETZUNG UND KÜNDIGUNG
15.1 Der Kunde darf einen Auftrag nach Vertragsabschluss nicht stornieren, aus freien Stücken kündigen, reduzieren oder zurückgeben, sofern elmor nicht schriftlich zustimmt. Akzeptiert elmor eine Stornierung, bezahlt der Kunde den Vertragspreis für den stornierten Teil abzüglich jener Kosten, die elmor nachweislich als direkte Folge der Stornierung einspart. Der zahlbare Betrag umfasst ausgeführte Arbeiten, angefangene Arbeiten, Materialien, Engineering, Prüfungen, Dritt- und nicht kündbare Verpflichtungen, Administration, Lagerung, Demobilisierung sowie den Gewinn, den elmor vernünftigerweise mit dem stornierten Teil erzielt hätte. Vorauszahlungen werden an diesen Betrag angerechnet, sind im Übrigen jedoch nicht rückerstattbar.
15.2 elmor darf die Leistung unverzüglich aussetzen bei Zahlungsverzug, fehlender Mitwirkung, Verletzung von Sicherheits- oder Compliancepflichten, Überschreitung einer Kreditlimite, Sanktionsrisiken oder begründeten Zweifeln daran, dass der Kunde seine Pflichten erfüllen wird.
15.3 elmor darf einen Vertrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung nicht innerhalb einer in der Mitteilung von elmor gesetzten angemessenen Frist behoben wird, oder mit sofortiger Wirkung, wenn die Vertragsverletzung nicht behebbar ist, eine Zahlung trotz Mahnung ausstehend bleibt, eine verlangte Sicherheit nicht gestellt wird, der Kunde zahlungsunfähig wird oder einem Insolvenzverfahren unterliegt oder die Fortsetzung der Leistung rechtswidrig oder unsicher wäre.
15.4 Bei Aussetzung oder Kündigung werden sämtliche Beträge für abgeschlossene Arbeiten, angefangene Arbeiten, Materialien, Drittkosten, nicht kündbare Verpflichtungen, Lagerung, Demobilisierung, Zinsen und sonstige Kosten sofort fällig. Die Kündigung lässt bereits entstandene Rechte unberührt. Bestimmungen über Zahlung, Vertraulichkeit, Immaterialgüterrechte, Freistellung, Haftung, anwendbares Recht und Gerichtsstand bleiben wirksam.
16. ABTRETUNG UND UNTERAUFTRAGSVERGABE
16.1 Der Kunde darf einen Vertrag oder Rechte und Pflichten daraus ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von elmor weder abtreten, übertragen, delegieren, verpfänden noch anderweitig darüber verfügen.
16.2 elmor darf Forderungen abtreten und die Leistungserbringung auf ein verbundenes Unternehmen, einen Spezialisten, Lieferanten oder Dienstleister übertragen oder untervergeben, sofern dadurch die ausdrücklich vereinbarten Rechte des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
17. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
17.1 Die unterlassene oder verspätete Ausübung eines Rechts gilt nicht als Verzicht. Ein Verzicht gilt nur für den konkreten Einzelfall und bedarf der Schriftform. Der Vertrag enthält die gesamte Vereinbarung über seinen Gegenstand und ersetzt frühere Gespräche, Darstellungen und Absprachen. Änderungen und zusätzliche Verpflichtungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung durch bevollmächtigte Vertretungen.
17.2 Ist eine Bestimmung ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar, wird sie nur soweit eingeschränkt oder ersetzt, wie dies zur Erreichung ihres rechtmässigen wirtschaftlichen Zwecks erforderlich ist. Die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.
17.3 Die Parteien sind unabhängige Vertragspartner. Nichts begründet eine Gesellschaft, ein Joint Venture, ein Vertretungs-, Arbeits- oder Treuhandverhältnis. Überschriften dienen lediglich der Übersicht und beeinflussen die Auslegung nicht.
17.4 Mitteilungen können per E-Mail an die vertraglich bezeichneten Adressen oder per Einschreiben an den eingetragenen Sitz des Empfängers gesendet werden. Mitteilungen über Kündigung, wesentliche Vertragsverletzungen oder Gerichtsverfahren sollten zusätzlich auf einem Weg versendet werden, der einen Zustellnachweis ermöglicht.
18. SPRACHE, ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
18.1 Diese AGB wurden in englischer Sprache erstellt. Übersetzungen können zur Erleichterung bereitgestellt werden. Sofern die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, geht bei Widersprüchen die englische Fassung vor.
18.2 Der Vertrag untersteht ausschliesslich dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
18.3 Vorbehaltlich zwingender Gerichtsstandsvorschriften ist ausschliesslicher Gerichtsstand der eingetragene Sitz der elmor AG in Schwyz, Schweiz. elmor darf Verfahren auch am eingetragenen Sitz oder Wohnsitz des Kunden, am Erfüllungsort, am Ort gelegener Vermögenswerte oder vor jedem anderen Gericht beziehungsweise jeder anderen Behörde einleiten, das beziehungsweise die zwingend zuständig ist. elmor darf vorsorgliche, sichernde, betreibungsrechtliche oder vollstreckungsrechtliche Massnahmen vor jedem zuständigen Gericht oder jeder zuständigen Behörde beantragen.
18.4 Erfüllungsort für Lieferungen, Dienstleistungen und sämtliche Zahlungspflichten des Kunden ist Schwyz, Schweiz, sofern die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Version: 01. Januar 2025